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Annahme und Ausschlagung der Erbschaft nach rumänischem Recht

Annahmefrist und Form der Annahme

Die Annahme der Erbschaft muss innerhalb einer einjährigen Frist erfolgen (Art. 1.103 rum. BGB). Sie kann:

  • Ausdrücklich geschehen, durch Worte oder allgemein anerkannte Zeichen, die den Willen zur Annahme der Erbschaft bekunden.
  • Stillschweigend erfolgen, durch schlüssige Äußerungen oder Handlungen, wie beispielsweise die Beantragung eines Erbscheins.

Die Annahme der Erbschaft wird in der Regel durch die Erteilung eines Erbscheins bescheinigt. Das erbrechtliche Verfahren zur Erteilung des Erbscheins wird beim zuständigen Notar am Ort der Eröffnung der Erbschaft beantragt, nachdem die anfallenden Einkommensteuern auf Immobilien sowie die Notargebühren entrichtet wurden.

Zu den zentralen Aufgaben des Notars gehört die Errichtung eines Nachlassinventars, falls die Haftung der Erben bei Annahme der Erbschaft auf die Höhe des jeweiligen Erbteils begrenzt ist oder der Staat im Falle einer erbenlosen Erbschaft zum Alleinerben wird.

Mit der Erteilung eines Erbscheins wird das rumänische Nachlassverfahren grundsätzlich abgeschlossen. Kommt es zu Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft, wird ein Gerichtsverfahren eingeleitet.

Beginn der Frist und Rechtsfolgen

Die Annahmefrist beginnt in der Regel mit der Eröffnung der Erbschaft, unabhängig davon, ob die Erben von dem Anfall der Erbschaft oder dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt haben.

Wird die Erbschaft nicht innerhalb der gesetzlichen Frist angenommen, verfällt der Anspruch auf den Nachlass, und der Staat tritt letztendlich als Erbe ein.

Auf die gesetzlich bestimmte Frist finden die Vorschriften zur Verjährung entsprechende Anwendung.

Eine Verlängerung ist weder durch das Nachlassgericht noch durch den Erblasser möglich. Die Verjährungsfrist dient der Notwendigkeit, Erbsachen zeitnah zu klären, um die Rechte der Erben festzustellen, die Erbscheine auszustellen und gegebenenfalls vakante Erbschaften festzustellen, wenn keine Erben vorhanden sind oder die bestehenden Erben auf ihre Rechte verzichtet haben (G. Boroi, L. Stanciulescu, Instituţii de drept civil in reglementarea noului Cod civil, S. 629).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Aufgrund des Charakters der Frist als Verjährungsfrist hat die Rechtsprechung festgestellt, dass das Gericht eine Wiedereinsetzung der Erben in die gesetzliche Verjährungsfrist nur dann anordnen darf, wenn die Umstände, die die Erben an der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert haben, ihnen nicht zuzurechnen sind.

Die Wiedereinsetzung des Rechtsnachfolgers kann demnach nicht gewährt werden, wenn die Überschreitung der Verjährungsfrist auf eigenes Verschulden zurückzuführen ist (Trib. Bucureşti, s. a IV-a civ., dec. nr. 389/1990, în C.D. 1990, p. 94; Trib. Suprem, col. civ., dec. nr. 1723/1957, în C.D. 1957, p. 64-65; Trib Suprem, s. civ., dec. nr. 213/1987, în C.D. 1987, p. 113-116; C.A. Bucureşti, s. a lll-a civ., dec. r. 1633/2001).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses bei der zuständigen Behörde zu stellen (Art. 2522 Abs. 2 BGB). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung stellt eine stillschweigende Annahme der Erbschaft dar (/. Turculeanu, Repunerea in termenul de opţiune succesorală a moştenitorilor, in Dreptul nr. 5/2000, p. 61; Al. Bacaci, Gh. Comăniţa, Drept civil. Succesiunile, p. 196).

Zusammenfassung

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Annahme der Erbschaft innerhalb einer einjährigen Verjährungsfrist ab Eröffnung der Erbschaft, in der Regel durch die Erteilung eines Erbscheins, erfolgen muss.

Bei Versäumung der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist verfällt der Anspruch auf den Nachlass, und der Staat tritt als Erbe ein.

Der Verlust des Anspruchs auf den Nachlass gilt entsprechend auch dann, wenn nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht binnen 30 Tagen ab Wegfall des Hindernisses ein Antrag auf Wiedereinsetzung beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht wurde.

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